Satzung
Satzung Merk mal e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Merk mal e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kemberg OT Lubast und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lutherstadt Wittenberg eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Die Tätigkeit des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein versteht sich als Verein zur Förderung der Regionalentwicklung besonders in der Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg und trägt dazu bei die Bindung an die Region zu fördern und ein besseres Lebensumfeld zu schaffen. Er verbindet dabei praktisch-philosophische Konzepte der Lebensführung, Bildung, Kultur, Kunst, Wissenschaft, Landschaftsgestaltung und Regionalgeschichte. Er knüpft eng an Bedürfnisse und Interessen der Menschen an und schafft Möglichkeiten bürgerschaftlicher Beteiligung und Selbstorganisation, wobei vorhandene Ressourcen und Kompetenzen erschlossen und gemeinwohlorientiert zusammengeführt werden. Der Verein agiert nach dem Motto „Hoffnung wagen – Mut machen – Zukunft gestalten“.
(3) Diese Zwecke sollen u.a. verwirklicht werden durch:
Bildungsveranstaltungen wie Kurse, Seminare, Vorträge, Exkursionen
Aus- und Weiterbildungen für Lehrende und Bildende in verschiedensten Arbeitsbereichen und Institutionen,
Kulturelle Bildung und künstlerische Aktivitäten
Aufbau und Betrieb eines Bildungshauses in Lubast und zweckentsprechende Gestaltung des landschaftlichen Umfeldes,
Inhaltliche Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Vereinen, Institutionen und Einzelpersonen,
Moderation von Beteiligungsprozessen
Fundraising zur Einwerbung finanzieller und Sachmittel zur Förderung der satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3.1. Ordentliche Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins können juristische Personen, vertreten durch eine namentlich festzulegende Person und jede natürliche Person ab 16 Jahren werden, die bereit sind die satzungsmäßige Arbeit des Vereins aktiv zu unterstützen.
(2) Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.
(3) Der Austritt aus dem Verein, der unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit erfolgen kann, ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(4) Der Ausschluss kann bei schwerwiegender Verletzung der Vereinsinteressen erfolgen und wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Das Mitglied hat das Recht, auf dieser Mitgliederversammlung angehört zu werden. Das Mitglied ist entsprechend vom Vorstand schriftlich über den Beschluss zu unterrichten und hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Vorstand für die nächste Mitgliederversammlung zu erheben.
§ 3.2. Fördermitgliedschaft
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Peron werden, die nicht im Verein aktiv tätig sein kann oder will, den Verein aber finanziell oder anders unterstützt. Die Mindesthöhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung zu ihr muss mindestens drei Wochen vorher schriftlich erfolgen.
(2) Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung jederzeit durch den Vorstand einberufen werden; das muss der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangt.
(3) Der Einladung zu allen Mitgliederversammlungen muss die Tagesordnung beigefügt werden.
(4) Beratung und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Bei Beschlüssen, die die Satzung betreffen, ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse zur Änderung des Zwecks des Vereins bzw. zur Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung
Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins
Genehmigung des Haushaltsplanes und Beschlussfassung zu den Rechenschaftslegungen von Vorstand und Geschäftsführung
Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Satzungsänderungen
Auflösung
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich als Protokoll festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin enthalten.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Der Vorstand besteht aus mindestens 1 Mitglied. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, vertritt jeweils eines den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden, sofern nicht unmittelbar ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
Vorstandsmitglieder können beim Verein angestellt werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands.
§ 7 Beiträge
Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag kann als Gesamtbetrag, aber auch monatlich gezahlt werden.
§ 8 Schriftform
Die Schriftform ist in allen in der Satzung angeführten Fällen auch mit einer E-Mail an die aktuelle Vorstandsadresse gewahrt.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die steuerbegünstigte Körperschaft philoSOPHIA e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Lubast, den 18.05.2014